Kosten
 
Ich berechne im Rahmen einer sog. „Abweichenden Vereinbarung

nach § 2,1 der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte/GOÄ Ziffer 3:

 

Durch Vereinbarung kann eine von dieser Verordnung abweichende Gebührenhöhe festgelegt werden.

 

für ein Beratungs-Gespräch über 50 Minuten Dauer
 
90,-
 
Gesetzliche Versicherte haben keinen Anspruch
auf Ersatz dieses Honorars durch ihre Krankenkasse.
Des Weiteren heißt es in der GOÄ § 2:
 
(2) Eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 ist nach persönlicher Absprache im Einzelfall zwischen Arzt und Zahlungspflichtigem vor Erbringung der Leistung des Arztes in einem Schriftstück zu treffen. Dieses muß neben der Nummer und der Bezeichnung der Leistung, dem Steigerungssatz und dem vereinbarten Betrag auch die Feststellung enthalten, daß eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Weitere Erklärungen darf die Vereinbarung nicht enthalten. Der Arzt hat dem Zahlungspflichtigen einen Abdruck der Vereinbarung auszuhändigen.
 
 
Startseite